Kosten

Natürlich kostet der Rechtsanwalt Geld. Dafür erhalten Sie eine der fundierten Aus- und Weiterbildung entsprechende Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen. Auch die Tatsache, dass der Rechtsanwalt für seinen Rat einzustehen hat, muss Berücksichtigung finden.

Ohne die anwaltliche Vertretung verlieren Sie oft mehr Geld als sie an Anwaltsvergütung aufbringen müssen.

In vielen Fällen ist der unterlegene Gegner darüber hinaus verpflichtet, die Kosten ihres Rechtsanwaltes zu tragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der säumige Gegner schon Fristen zur Zahlung hat verstreichen lassen oder im Verzug mit seiner Leistung ist.

Eine besonders wichtige Ausnahme hiervon gilt im Arbeitsrecht. Dort trägt in der ersten Instanz oder auch im Außergerichtlichen Bereich jeder seine Kosten selbst.

Als Opfer eines Verkehrsunfalles haben Sie auch bei klarer Sachlage das Recht auf einen Rechtsanwalt ihrer Wahl. Die Kosten werden vom Haftpflichtversicherer des Schädigers erstattet.

Die Rechtsanwaltsvergütung bemisst sich seit dem 01.07. 2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

In den meisten zivilrechtlichen Angelegenheiten bemisst sich die Rechtsanwaltsvergütung nach dem Wert, der den Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bildet, d.h. der Betrag, um den gestritten wird (Streit - oder Gegenstandswert). Die Höhe der sich ergebenden anwaltlichen Vergütung ist abhängig vom in Anrechnung zu bringenden Satz der Vergütung. Der Satz der Vergütung ermittelt sich im außergerichtlichen Bereich aus dem Umfang und der Schwere der Tätigkeit, der Bedeutung der Sache für den Mandanten und auch seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Vergütungsverzeichnis, das als Anlage 1 dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beigefügt ist.

Seit dem 01.07.2006 gibt es keine gesetzliche Beratungsgebühr mehr. Diese soll nach dem Willen des Gesetzgebers zwischen dem Rechtsanwalt und dem Ratsuchenden ausgehandelt werden. Nur wenn keine Vereinbarung zu Stande kommt, beträgt die Gebühr für die Erstberatung 250,00 € netto, wenn der Ratsuchende Verbraucher ist, nur 190,00 € netto.

Da die Kosten der Beratung abhängig von den oben bereits genannten Kriterien der Bemessung der anwaltlichen Vergütung sind, biete ich Ihnen im Regelfall eine Honorarvereinbarung an. Diese setzt jedoch eine schon erfolgte Information über die Sache selbst voraus.

Oftmals übernimmt eine bestehende Rechtsschutzversicherung im Rahmen des vertraglich mit Ihnen vereinbarten Umfanges die Kosten. Etwa erforderlichen Schriftverkehr führe ich für Sie mit der Rechtsschutzversicherung. Ich hole auch die Kostendeckungszusage ein, sofern Sie diese nicht bereits bei ihrer Versicherung eingeholt haben.

Für den Fall, dass Sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, die Kosten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu tragen, kann Ihnen für das Führen nicht mutwilliger und voraussichtlich erfolgreicher Prozesse durch das Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt werden.